OLG München: Antragsgegner, Sofortige Beschwerde, Einstweilige Verfügung, Irreführende Angaben, Dienstleistungen, Gesamtschuldner, Übertragungsrecht, Übertragungsmöglichkeiten, Richtlinienkonforme Auslegung, Streitwert des Beschwerdeverfahrens, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Ordnungsmittel, Meinungsäußerung, Wettbewerbssachen, Eigene Sachkunde, Unterbeteiligung, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Verfügungsantrag, Werbeaussagen
Beschluss vom 18.08.2025 – 29 W 202/25 e